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Medinzinprodukte Beauftragter
Gemäß § 6 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) müssen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens mit mehr als 20 Beschäftigten eine/n sachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten (§ 5 MPBetreibV) für Medizinproduktesicherheit bestellen.
Ein Beauftragter für Medizinproduktesicherheit (Medizinproduktebeauftragter) unterstützt die Einrichtung bei der praktischen Umsetzung der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV).
Den Beauftragten erreichen Sie unter folgender Email: [email protected]